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GEMEINSAM – Grüne und Unabhängige
Vereinsstatuten
ZVR-Zahl 283008305
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1. Der Verein führt den Namen ”Gemeinsam - Grüne und Unabhängige".
2. Er hat seinen Sitz in Bregenz und erstreckt seine Tätigkeit vorwiegend auf das Gebiet des Bundeslands Vorarlberg.
3. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 2: Zweck
1. Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:
a) die konsequente Vertretung der Interessen der in Vorarlberg unselbständig beschäftigten Menschen, einschließlich der zukünftig beschäftigten Jugendlichen, SchülerInnen und StudentInnen und jener ehemalige Beschäftigten, die derzeit arbeitslos oder bereits pensioniert sind.
b) die gerechte Verteilung von Arbeit und Einkommen.
c) die Demokratisierung der Arbeitswelt und der Institutionen der Arbeiterbewegung.
d) eine ökosoziale Steuerpolitik.
e) die tatsächliche Gleichstellung und Gleichberechtigung der Frauen.
f) die Gleichstellung und Gleichberechtigung der ArbeitsmigrantInnen.
g) den Kampf gegen Ausbeutung, Faschismus, Sexismus, Rassismus und für eine ökologische, soziale, demokratische, gerechte und gewaltfreie Zukunft.
h) eine Wirtschafts- und Gesllschaftsordnung, die sich an den Werten Demokratie, Solidarität, Ökologie und Gewaltlosigkeit orientiert.
2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet. Der Verein darf nur für seine satzungsgemäßen Zwecke Vermögen ansammeln.
Ein sich allenfalls ergebender Gewinn ist ausschließlich zur Erfüllung des Vereinszwecks zu verwenden und darf nicht an Mitglieder ausgeschüttet werden. Der Verein darf abgesehen von völlig untergeordneten Nebenzwecken keine anderen als gemeinnützige Zwecke verfolgen.
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
2. Als ideelle Mittel dienen:
a) Bildung einer demokratischen Organisation für alle fortschrittlichen ArbeitnehmerInnen in Vorarlberg, einschließlich der zukünftigen und ehemaligen Beschäftigten.
b) Kandidatur bei Arbeiterkammerwahlen und Mitarbeit in Arbeiterkammergremien.
c) Öffentlichkeitsarbeit in jeglicher Form, insbesondere die Herausgabe von Publikationen.
d) Mitarbeit und Interessensvertretung in wohn-, einkommens-, integrations-, friedens- und sozialpolitischen Initiativen.
e) Initiierung und Förderung politischer Initiativen und Projekte, die den Vereinszweck unterstützen.
f) Anregung und Koordination von wissenschaftlichen Arbeiten.
g) Abhaltung und Besuch von Bildungsveranstaltungen.
h) Initiierung und Unterstützung alternativer Betriebsrats-, Personalvertretungs- und Jugendvertrauensratskandidaturen.
i) Bundesweite und internationale Vernetzung und internationale Solidarität.
3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Mitgliedsbeiträge
b) Fraktionsgelder der Arbeiterkammer.
c) Erträgnisse aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen.
d) Spenden, Subventionen, Sammlungen, Sponsoreinnahmen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in aktive, fördernde und Ehrenmitglieder.
2. Aktive Mitglieder sind alle Personen im Sinne des § 2, Abs. 1 mit Arbeitsplatz und/oder Wohnsitz in Vorarlberg, die ihren Beitritt schriftlich erklären, die die Aussagen und Intentionen des Vereins anerkennen und mittragen
und sich aktiv an der Vereinsarbeit beteiligen.
3. Fördernde Mitglieder sind physische und juristische Personen, die die Tätigkeit des Vereins lediglich finanziell unterstützen.
4. Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen besonderer Verdienste um den Verein dazu ernannt werden.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
1. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vereinsvorstand innerhalb von zwei Monaten nach der Beitrittserklärung.
2. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
3. Gegen die Ablehnung der Aufnahme ist die Berufung an die Generalversammlung möglich. Diese entscheidet endgültig.
4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Tod, Streichung oder Ausschluss und bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.
2. Der freiwillige Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erfolgen.
3. Der Vorstand kann ein Mitglied streichen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als ein Jahr mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
4. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens sowie wegen eines Verhaltens, das gegen das Vereinsinteresse verstößt, verfügt werden.
5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Rechte:
a) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
b) Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur aktiven und Ehrenmitgliedern zu.
c) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
d) Mindestens 1/10 der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
e) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
f) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die RechnungsprüferInnen einzubinden.
2. Pflichten:
a) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte.
b) Die Mitglieder haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
c) Die Mitglieder – mit Ausnahme der Ehrenmitglieder - sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind
1. die Generalversammlung,
2. der Vorstand,
3. die Fraktion in der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Vorarlberg,
4. die RechnungsprüferInnen und
5. das Schiedsgericht.
§ 9: Generalversammlung
1. Alle Mitglieder bilden die Generalversammlung. Sie ist das höchste entscheidungsfindende Gremium.
2. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.
3. Eine außerordentliche Generalversammlung findet binnen vier Wochen statt auf:
a) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung
b) schriftlichen Antrag von mindestens 1/10 der Mitglieder
c) Verlangen der RechnungsprüferInnen
d) Beschluss eines/-r gerichtlich bestellten Kurators/Kuratorin
4. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per e-mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, durch die/einen RechnungsprüferInnen oder durch eineN gerichtlich bestellten KuratorIn.
5. Die Tagesordnung hat alle Aufgaben der Generalversammlung zu berücksichtigen und den Punkt "Anträge gem. § 9, Abs. 6" zu enthalten.
6. Anträge zur Generalversammlung sind spätestens am Beginn der Versammlung noch vor Beschluss der Tagesordnung beim Landesvorstand schriftlich, mittels Telefax oder per e-mail einzureichen.
7. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
8. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur aktive und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigen vertreten. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
9. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
10. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen (mehr als die Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten stimmen mit Ja).
11. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Solche Beschlüsse können nicht durch Anträge gem. Abs. 5 herbeigeführt werden, sondern müssen bereits auf der Tagesordnung gem. Abs. 3 aufscheinen.
12. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Vorsitzende, in dessen Verhinderung seinE/ihrE StellvertreterIn. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Mitglied den Vorsitz.
§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
1. Beschlussfassung über den Voranschlag
2. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses
3. Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der RechnungsprüferInnen
4. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen RechnungsprüferInnen und Verein
5. Entlastung des Vorstands für die abgelaufene Funktionsperiode
6. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
7. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
8. Beschlussfassung über einen Wahlmodus für die Erstellung der KandidatInnenliste für Arbeiterkammerwahlen
9. Erstellung der KandidatInnenliste für die Wahlen zur Arbeiterkammer-Vollversammlung
10. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
11. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen
§ 11: Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) einem/einer Vorsitzenden
b) bis zu drei StellvertreterInnen des/der Vorsitzenden
c) einem/einer SchriftführerIn
d) einem/einer FinanzreferentIn
e) einem/einer VertreterIn der Fraktion in der Arbeiterkammer Vorarlberg
f) bis zu drei Beiräten
2. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt.
Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jedeR RechnungsprüferIn verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die RechnungsprüferInnen handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators/einer Kuratorin beim zuständigen Gericht zu beantragen, der/die umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
3. Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre; auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstands. Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
4. Der Vorstand wird vom/von der Vorsitzenden, bei Verhinderung von seinem/r/ihrer/m StellvertreterIn, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von
ihnen anwesend ist.
6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
7. Den Vorsitz führt der/die VorsitzendeR, bei Verhinderung sein/e/ihr/e StellvertreterIn. Ist auch dieseR verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das
die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
8. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt.
9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw Vorstandsmitglieds in Kraft.
10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt
wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines/einer Nachfolgers/in wirksam.
§ 12: Aufgaben des Vorstands
1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht in diesem Statut einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
2. Der Vorstand hat den Verein mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organs im Rahmen dieses Statuts und der Beschlüsse der Generalversammlung zu führen.
3. Zur Regelung der inneren Organisation kann vom Vorstand unter Berücksichtigung dieses Statuts eine Geschäftsordnung beschlossen werden.
4. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- für den geregelten Ablauf des Betriebes zu sorgen
- Verwaltung des Vereinsvermögens und Einrichtung eines Rechnungswesens
- Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit
- Information der Vereinsmitglieder über Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss
- Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung
- Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
- Führen eines Mitgliederverzeichnisses
- Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins
§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
1. Der/die Vorsitzende ist der/die höchste VereinsfunktionärIn und führt die laufenden Geschäfte des Vereines. Er/sie vertritt den Verein nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen.
2. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Vorsitzenden und des/der Schriftführers/in, in Geldangelegenheiten des/der Vorsitzenden und des/der FinanzreferentIn.
Alltägliche Schriftstücke ohne grundsätzliche Bedeutung können vom bearbeitenden bzw. veranlassenden Vorstandsmitglied ohne Gegenzeichnung unterfertigt werden.
3. Im eigenen Namen oder für einen anderen geschlossene Geschäfte eines Vorstandsmitglieds mit dem Verein (Insichgeschäfte) bedürfen der Zustimmung eines/r anderen, zur Vertretung oder Geschäftsführung befugten Organwalters/in.
4. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
5. Bei Gefahr im Verzug ist der/die Vorsitzende berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
6. Der/die Vorsitzende führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
7. Der/die SchriftführerIn unterstützt den/die VorsitzendeN bei der Führung der Vereinsgeschäfte. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
8. Der/die FinanzreferentIn ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
9. Im Fall der Verhinderung tritt an die Stelle des/der Vorsitzenden der/die StellvertreterIn.
10. Der Vorstand kann bei Bedarf eineN GeschäftsführerIn bestellen. Der/die GeschäftsführerIn ist für die Abwicklung der ihm/ihr übertragenen laufenden Geschäfte gemäß den Anweisungen des/der Vorsitzenden verantwortlich. Der/die GeschäftsführerIn ist berechtigt, den Verein gemeinsam mit dem/der Vorsitzenden nach außen zu vertreten. Die weitergehenden Details über die Rechte und Pflichten des/der Geschäftsführers/in werden ggf. in einer eigenen Geschäftsordnung fest gelegt, die vom Vorstand zu beschließen ist.
§ 14: Fraktion in der Kammer für Arbeiter und Angestellte Vorarlberg
1. Die Fraktion in der Kammer für Arbeiter und Angestellte Vorarlberg besteht aus den über Kandidaturen des Vereins gewählten ArbeiterkammerrätInnen.
2. Ihre Aufgaben regeln sich durch die Bestimmungen des Arbeiterkammergesetzes.
3. Die ArbeiterkammerrätInnen sind den Vereinsgremien gegenüber berichts- und rechenschaftspflichtig.
§ 15: RechnungsprüferIn
1. Zwei unabhängige und unbefangene Personen werden von der Generalversammlung für zwei Jahre als RechnungsprüferInnen gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die RechnungsprüferInnen dürfen keinem Organ – mit
Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
2. Den RechnungsprüferInnen obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den RechnungsprüferInnen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die RechnungsprüferInnen haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
3. Rechtsgeschäfte zwischen RechnungsprüferInnen und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 - 10 gelten für die RechnungsprüferInnen sinngemäß.
§ 16: Schiedsgericht
1. Das Schiedsgericht entscheidet in allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
2. Das Schiedsgericht wird gebildet, indem jede Streitpartei innerhalb von zwei Wochen nach Übereinkunft über die Befassung des Schiedsgerichts dem Vorstand eineN SchiedsrichterIn benennt. Diese einigen sich binnen weiterer zwei Wochen auf ein drittes Mitglied des Schiedsgerichts, das den Vorsitz führt. Ist diesbezüglich keine Einigung möglich, entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. SchiedsrichterInnen dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.
3. Das Schiedsgericht entscheidet bei Anwesenheit aller Mitglieder nach Gewährung beiderseitigen Gehörs mit Stimmenmehrheit. Es hat seine Entscheidung nach bestem Wissen und Gewissen zu fällen. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Für den Verein ist die Entscheidung des Schiedsgerichtes endgültig.
4. Sofern das Verfahren vor dem Schiedsgericht nicht früher beendet ist, steht für die Rechtsstreitigkeiten erst nach Ablauf von sechs Monaten nach Übereinkunft über die Befassung eines Schiedsgerichts der ordentliche
Rechtsweg offen (§ 8 Vereinsgesetz 2002).
§ 17: Freiwillige Auflösung des Vereins
1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie eineN AbwicklerIn zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
3. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden, wobei das Vereinsvermögen möglichst an eine Einrichtung mit gleichen Zielen übertragen werden soll. Diese Einrichtung darf das übertragene Vermögen wieder nur für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO verwenden.
4. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.
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